Ein Kunde des Netzproviders 1&1 darf seinen Flatrate-Internet-Zugang über sein drahtloses Netzwerk (WLAN) nicht als Teil eines kommerziell agierenden «Internet-Sharing»-Angebots mit anderen Internet-Anwendern teilen. Das hat das Oberlandesgericht Köln in einem am 08.07.2009 veröffentlichten Urteil entschieden. Das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen (Urteil vom 05.06.2009, Az.: 6 U 223/08, nicht rechtskräftig)
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