Richtervorbehalt bei Anordnung einer Blutprobe

VonHagen Döhl

Richtervorbehalt bei Anordnung einer Blutprobe

Wird entsprechend einer langjährigen Praxis die Anordnung einer Blutprobe von einem Polizeibeamten ohne vorherige Einschaltung der Staatsanwaltschaft oder des Amtsgerichtes angeordnet, so unterliegt die Blutprobe einem Verwertungsverbot.

Dem Beschuldigten wurde nach einem Verkehrsunfall eine Blutprobe entnommen. Sie ergab einen BAK-Wert von 2,6 Promille. Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten wegen Vollrausches zu einer Geldstrafe und entzog ihm gleichzeitig die Fahrerlaubnis. Auf die Revision des Angeklagten hob das OLG Hamm das angefochtene Urteil auf.
Das OLG verweist darauf, dass die Blutprobe unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 StPO erfolgt ist. Gefahr im Verzug hat nicht vorgelegen. Der Sachverhalt ist derartig einfach gewesen, dass auch eine richterliche Anordnung auf telefonischem Wege einholbar gewesen wäre. Das OLG weist ausdrücklich darauf hin, dass nicht jede richterliche Anordnung zwingend erst nach Aktenvorlage erfolgen kann. Auch das Argument, dass durch den Abbau des Alkohols möglicherweise die entsprechenden Grenzwerte unterschritten werden könnten, ist nicht zwingend, da man zur Vermeidung von Zeitverzögerungen 2-stufig vorgehen kann. So ist es möglich, den Angeklagten auf der Grundlage des § 81a StPO allein auf Grund einer Anordnung der Ermittlungsperson festzuhalten und sich mit ihm auf den Weg zur Blutentnahme zu machen. Währenddessen hätte man versuchen können, fernmündlich die richterliche Anordnung für das weitere Vorgehen zu erhalten.
(OLG Hamm, Beschluss vom 12.03.2009 – 3 Ss 31/09).

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