Nimmt eine Telefongesellschaft die Umstellung eines geschäftlichen Festnetzanschlusses schuldhaft erst mit einer erheblichen Verzögerung von 7 Wochen vor, haftet sie für den daraus resultierenden Schaden. Insoweit kann auch ein zugleich parallel vorgehaltener Handyanschluss nicht als tauglicher Ersatz für einen Festnetzanschluss angesehen werden, wenn der Geschädigte insbesondere auf einen reibungslosen Fax-Verkehr und entsprechenden Internetzugang angewiesen ist, um den Bedürfnissen seiner Versicherungs-Kunden hinsichtlich etwaiger Rückfragen, Anfragen oder Terminvereinbarungen zielgerichtet Rechnung tragen zu können.
(LG Frankfurt Urteil vom 11.06.2008 – 3-13 O 61/06)
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