BFH: Vom Arbeitgeber übernommene Geldbuße grundsätzlich als Arbeitslohn zu versteuern

VonHagen Döhl

BFH: Vom Arbeitgeber übernommene Geldbuße grundsätzlich als Arbeitslohn zu versteuern

Übernimmt der Arbeitgeber gegen seinen Arbeitnehmer verhängte Bußgelder oder strafrechtliche Geldauflagen, ist darin zu versteuernder Arbeitslohn zu sehen, wenn der Arbeitgeber nicht aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse handelt. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 22.07.2008 in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden. Ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse liegt seiner Ansicht nach nur vor, wenn nach einer Gesamtwürdigung der Begleitumstände der jeweils verfolgte betriebliche Zweck im Vordergrund steht und er ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers an der Übernahme der Geldbuße beziehungsweise -auflage durch den Arbeitgeber überlagert (Az.: VI R 47/06).

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