Der Inhaber eines Internetanschlusses kann nicht uneingeschränkt für die unberechtigte Nutzung seiner WLAN-Verbindung durch Dritte haftbar gemacht werden. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 01.07.2008 entschieden. Nur, wenn der Anschlussinhaber Prüfungspflichten verletzt habe, könne er als Störer haftbar gemacht werden. Entsprechende Prüfpflichten setzten aber konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Anschlussnutzung durch Dritte voraus (Az.: 11 U 52/07, nicht rechtskräftig).
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