Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Deutschland grundsätzlich die tschechischen Führerscheine anerkennen muss, die seinen Staatsangehörigen nach dem Entzug ihrer deutschen Fahrerlaubnis ausgestellt worden sind. Deutschland könne jedoch die Anerkennung dieser Führerscheine verweigern, wenn sich aus dem tschechischen Führerschein oder aus Informationen aus der Tschechischen Republik ergebe, dass diese Staatsangehörigen zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Führerscheine ihren ordentlichen Wohnsitz nicht in der Tschechischen Republik hatten (Urteile vom 26.06.2008; Az.: C-329/06; C-343/06; C-334/06 bis C-336/06).
Kurz zusammengefasst:
Wenn man seinen Wohnsitz wirklich für die erforderliche Zeit von 6 Monaten ins Ausland verlegt, kann man das Erfordernis einer deutschen MPU vor Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis weiterhin umgehen. Für Montagearbeiter, Studenten und Bewohner grenznaher Gebiete sollte dies einfach einzuhalten sein.
Deutschland hat grundsätzlich eine ausländische Fahrerlaubnis anzuerkennen. Es kann lediglich versuchen, neue Anhaltspunkte für Zweifel an der Fahreignung zu finden und dann auf deren Basis eine MPU anordnen. Dies wären z.B. neue Trunkenheitsfahrten oder weiterhin vorliegender Drogenkonsum.
Zum andern kann Deutschland versuchen zu prüfen, ob der Betreffende wirklich im Ausland seinen Wohnsitz hatte. Trifft dies nicht zu, so kann der die Fahrerlaubnis ausstellende Staat informiert werden. Erst wenn dieser dann gar nicht tätig wird und die Erteilung der FE überhaupt nicht prüft (mit welchem Ergebnis auch immer), kann Deutschland für das Fahren in Deutschland eine MPU fordern. Im europäischen Ausland darf so oder so weiterhin mit der ausländischen FE gefahren werden.
Fazit: Europarechtlich konsequente Entscheidung
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