Der Inhaber eines Internetanschlusses ist nicht ohne weiteres verpflichtet, nahe Familienangehörige bei der Nutzung des Anschlusses zu überwachen. Eine solche Pflicht bestehe nur dann, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte dafür habe, dass der Anschluss zu Rechtsverletzungen missbraucht werden könnte, stellte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 20.12.2007 klar (Az.: 11 W 58/07, rechtskräftig).
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