Besonders hohe Krankheitsanfälligkeit eines Arbeitnehmers

VonHagen Döhl

Besonders hohe Krankheitsanfälligkeit eines Arbeitnehmers

Die besonders hohe Krankheitsanfälligkeit eines Arbeitnehmers begründet bei der Sozialauswahl für sich noch kein berechtigtes betriebliches Interesse im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 2 KschG, einen anderen vergleichbaren und nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KschG weniger schutzwürdigen Arbeitnehmer weiterzubeschäftigen.
(BAG, Urteil v. 31.5.2007 – 2 AZR 306/06)

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