BAG: Arbeitgeber bei Sonderzahlung an Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden

VonHagen Döhl

BAG: Arbeitgeber bei Sonderzahlung an Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden

Gewährt ein Arbeitgeber nach von ihm gesetzten Regeln zusätzliche Sonderzahlungen, um etwa ein unterschiedliches Lohnniveau auszugleichen, ist er an den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden. Nimmt der Arbeitgeber eine Gruppe von Arbeitnehmern von einer solchen Leistung aus, muss dies durch sachliche Kriterien gerechtfertigt, also vom Zweck der Leistung gedeckt sein. Dies entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht (Urteile vom 26.09.2007, Az.: 10 AZR 568/06 bis 570/06).
In einem Automobilzulieferungsbetrieb hatten etwa 400 Arbeitnehmer im Jahr 2001 einer Verlängerung der Arbeitszeit und einer Grundlohnsenkung in den Bereichen Spritzguss und Montage zugestimmt, um so einen Beitrag zur Sanierung des Unternehmens zu leisten. Etwa 50 Arbeitnehmer hatten die arbeitsvertragliche Änderung verweigert. Nachdem eine Betriebsvereinbarung über zusätzliche Leistungen ersatzlos weggefallen war, bot die Firma den Mitarbeitern, die die Vertragsänderung unterschrieben hatten, eine Ergänzung zum Arbeitsvertrag an, die ein Weihnachtsgeld für das Jahr 2003 und – unter Widerrufsvorbehalt – für die Folgejahre vorsah. Die drei Kläger, die ein solches Angebot nicht erhalten hatten, verlangten eine ebensolche Leistung.
Die Vorinstanzen gaben den Klagen statt, die Revision der Firma blieb ohne Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass der von der Sonderleistung beanspruchte Zweck, nämlich die Einbußen derjenigen Arbeitnehmer auszugleichen, die einen Sanierungsbeitrag geleistet hatten, auf Grund der weiteren in der Zusage enthaltenen Voraussetzungen und Bedingungen nicht erreicht werden konnten. Deshalb sei der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Die Erfurter Richter ließen offen, ob der Arbeitgeber auch gegen das Maßregelungsverbot verstoßen hat.
Welche Zwecke eine Leistung verfolge, ergebe sich aus ihren tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen, führte das BAG weiter aus. So deute eine Kürzung wegen Krankheit auf eine Anwesenheitsprämie hin. Auch sowohl vergangene als auch künftige Betriebstreue könne über eine Sonderzahlung honoriert werden. Verfolge ein Arbeitgeber alle oder mehrere dieser Zwecke, dürfe er nicht solche Arbeitnehmer von der Leistung ausnehmen, die die verfolgten Ziele auch erfüllten.
Auch eine freiwillige Sonderzahlung als Ausgleich für ein unterschiedliches Lohnniveau kann laut BAG sachlich gerechtfertigt sein. Dies sei aber nicht der Fall, wenn die Leistung auch anderen Zwecken diene und dadurch eine Kompensation nicht erreicht werde. Von letzterem ging das BAG in den konkreten Fällen aus.

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