Unerwünschte eMail-Werbung (Spam)

VonHagen Döhl

Unerwünschte eMail-Werbung (Spam)

Bei der Zusendung von eMails handelt es sich um elektronische Post iSv § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG.
An das Vorliegen der nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG erforderlichen Einwilligung sind strenge Anforderungen zu stellen. Die Beweislast für den Rechtfertigungsgrund der Einwilligung trägt der Werbende. Er hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, jederzeit das Vorliegen einer Einwilligung beweisen zu können.
Die Zusendung von eMails ohne Einwilligung stellt regelmäßig eine „unzumutbare Belästigung“ iSv § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG und eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung iSv § 3 UWG dar.
(OLG Hamburg – 29.11.2006 5 U 79/06)

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