AG Pforzheim verurteilt Ebay-Kunden wegen Hehlerei

VonHagen Döhl

AG Pforzheim verurteilt Ebay-Kunden wegen Hehlerei

Wer bei Ebay Waren zu einem Schnäppchenpreis ersteigert, kann sich der Hehlerei nach § 259 Abs. 1 StGB schuldig machen. Das Amtsgericht Pforzheim hat nach einer Mitteilung der Rechtsanwaltskanzlei Solmecke einen Ebay-Kunden zu 40 Tagen Geldstrafe verurteilt, weil er bei dem Internet-Auktionshaus ein neues Navigationsgerät zu einem Preis von 671 Euro ersteigert hat, obwohl dieses im Geschäft 2.137 Euro kosten würde (Urteil vom 26.06.2007, Az.: 8 Cs 84 Js 5040/07).
Der Angeklagte hat den Sachverhalt in objektiver Hinsicht eingeräumt. Da im Angebot jedoch von einem «toplegalen Gerät» die Rede gewesen sei, habe er gedacht, «es gehe in Ordnung» und dass es sich bei dem Gerät möglicherweise um einen günstigen Werksverkauf von B-Ware handele. Er habe sich vorher mit der Materie beschäftigt und gewusst, wie teuer ein Neugerät sei. Auch habe er frühere Auktionen bei Ebay verfolgt; hier seien Zuschläge zu ähnlichen Preisen erfolgt.
Das AG war gleichwohl davon überzeugt, dass der Angeklagte es als möglich und nicht ganz fernliegend erkannt hatte, dass das Gerät aus einer rechtswidrigen Vortat stammte. Dies habe er auch billigend in Kauf genommen. Er habe gewusst, dass das Neugerät mindestens dreimal so viel kostet. Den eklatanten Unterschied zwischen üblichem Neupreis und Verkaufspreis erachtete das Gericht als geeignet, den Käufer hinsichtlich der Herkunft der Waren misstrauisch zu machen.
Daran ändere auch der Charakter des vorliegenden Kaufs im Rahmen einer Verkaufsauktion nichts. Zwar würden bei einer solchen auch Waren unter ihrem Wert verkauft. Hier habe das Mindestgebot aber bei einem Euro gelegen. Nach seiner eigenen Einlassung habe der Angeklagte sich auch aufgrund des Hinweises im Angebot «toplegales Gerät» zumindest die Frage nach der rechtmäßigen Herkunft der Ware gestellt. Dem Angeklagten sei auch ersichtlich gewesen, dass das Gerät von Polen aus verkauft worden sei, was eine Rechtsverfolgung zumindest erschwert habe.
Weiter sei für ihn erkennbar gewesen, dass das Gerät als «nagelneu» verkauft worden und nach Erhalt der Ware auch neuwertig gewesen sei. Der Angeklagte habe sich auch mit den Verkaufspreisen beschäftigt und sei daher in der Lage gewesen, das Angebot richtig einzuschätzen. Das AG wertete all diese Tatsachen als Indiz dafür, dass es sich bei der Einlassung des Angeklagten um eine bloße Schutzbehauptung handelte und er zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass die Sache aus einer rechtswidrigen Vortat stammt.

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