Beim Kauf einer aus Hard- und Software bestehenden Computeranlage fehlt es an der Ablieferung, solange die zur Hauptleistungspflicht des Verkäufers gehörende Lieferung der Hard- und Softwarehandbücher nicht erfolgt ist.
(BGH, Urteil vom 04.11.1992 – VIII ZR 165/91)
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