Die Räumungsvollstreckung bezüglich eines Alten- und Pflegeheims richtet sich nach § 885 ZPO. Für die Räumung der Bewohner ist ein Titel gegen diese erforderlich. Sollen diese im Hause verbleiben, genügt ein Titel gegen Mieter.
(Quelle: BGH-Urteil vom 14.02.2003 – IXa ZB 10/03)
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