Kündigungsfrist

VonHagen Döhl

Kündigungsfrist

Bei der Berechnung der sog. Karenzzeit von drei Werktagen, die den Parteien eines Wohnraummietvertrages zur Wahrung der Kündigungsfrist zusteht, ist der Samstag als Werktag mitzuzählen, wenn nicht der letzte Tag der Karenzfrist an diesen Tag fällt.
(Quelle: BGH-Urteil vom 27.04.2005 – VIII ZR 206/04)

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