Hat der ausländische Mieter die Möglichkeit, durch Installation eines zusätzlichen Decoders an einen vorhandenen Kabelanschluss fünf Heimatprogramme zu empfangen, überwiegt das Interesse des Vermieters, die Fassade parabolantennenfrei zu halten das Informationsinteresse des Mieters.
(Quelle: BGH-Urteil vom 02.03.2005 – VIII ZR 118/04)
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