Ein Erbe ist nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen. Er hat vielmehr auch die Möglichkeit, den Nachweis seines Erbrechts in anderer Form (z.B. eröffnetes öff. Testament) zu erbringen.
(BGH, Urteil v. 07.06.2005 – XI ZR 311/04; )
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