Art. 6 Nr. 2 der Richtlinie 93/104/EG begrenzt den Umfang der
durchschnittlichen Wochenarbeitszeit auf 48 Stunden. Dazu zählt auch
die Zeit eines Bereitschaftsdienstes nach § 15 Abs. 6 Buchst. a BAT.
(BAG – 5.6.2003 6 AZR 114/02)
Art. 6 Nr. 2 der Richtlinie 93/104/EG begrenzt den Umfang der
durchschnittlichen Wochenarbeitszeit auf 48 Stunden. Dazu zählt auch
die Zeit eines Bereitschaftsdienstes nach § 15 Abs. 6 Buchst. a BAT.
(BAG – 5.6.2003 6 AZR 114/02)
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