Obliegenheit zur Aufnahme einer Nebenerwerbstätigkeit

VonHagen Döhl

Obliegenheit zur Aufnahme einer Nebenerwerbstätigkeit

1. Ein Umschüler ist zum Nebenerwerb verpflichtet, um den Regelbedarf eines mdj. Kindes sicherzustellen.
2. Der aus dem Nebenerwerb erzielte Nettoverdienst schmälert zwar das Unterhaltsgeld. Dem Umschüler steht jedoch ein Freibetrag in Höhe von 20 v.H. des Unterhaltsgeldes zu, mindestens aber 165,00 €.
3. Auch dann, wenn der Umschüler einer Nebentätigkeit nachgeht, kann er nur den Selbstbehalt eines Nichterwerbstätigen in Anspruch nehmen.
(OLG Dresden – Beschluss v. 11.12.2002, 10 UF 676/02)

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