Fordert der Auftraggeber (AG) nach Abnahme den Auftragnehmer (AN) zur Mängelbeseitigung auf, kann der AN diese von der Stellung einer Sicherheit gemäß § 648a BGB in Höhe noch offenen Werklohns abhängig machen. Verstreicht eine zur Stellung der Sicherheit gesetzte angemessene Frist erfolglos, kann der AN durch eine Nachfristsetzung ein Abrechnungsverhältnis herbeiführen. Dafür genügt es jedoch nicht, wenn der AN lediglich ankündigt, nach Ablauf einer weiteren Frist vom Recht zur Erfüllungsverweigerung Gebrauch zu machen.
(Urteil vom 08.06.2005 – 12 U 90/03)
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