Für eine Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrates im Rahmen von § 99 BetrVG genügt die Einhaltung der Textform.
(BAG, Beschluss vom 10.03.2009 – 1 ABR 93/07)
Für eine Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrates im Rahmen von § 99 BetrVG genügt die Einhaltung der Textform.
(BAG, Beschluss vom 10.03.2009 – 1 ABR 93/07)
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