Wirksamkeit und Kündigung eines Arbeitsverhältnisses innerhalb der Wartezeit gem. § 1 Abs. 1 KschG (6 Monate)

VonHagen Döhl

Wirksamkeit und Kündigung eines Arbeitsverhältnisses innerhalb der Wartezeit gem. § 1 Abs. 1 KschG (6 Monate)

Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutz steht Arbeitnehmern u.a. nur dann zu, wenn das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen länger als 6 Monate bestanden hat (§ 1 Abs. 1 KschG).
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits im Jahre 1998 hinsichtlich des Kündigungsschutzes in Kleinbetrieben entschieden. Aus Artikel 12 Abs. 1 GG sei das Interesse des Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes geschützt; wo die Bestimmung des KschG nicht greifen, ist Schutz vor einer sitten- oder treuwidrigen Kündigung des Arbeitgebers durch die zivilrechtlichen Generalklauseln zu gewähren. Im Rahmen dieser Generalklauseln sei auch der objektive Gehalt der Grundrechte zu beachten (Beschluss v. 27.1.1998 – 1 BVL 15/87, NJW 1998, 1775).

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