In Betreuungssachen ist der Betroffene ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit gemäß § 275 FamFG verfahrensfähig.
Diese Verfahrensfähigkeit umfasst auch die Befugnis, einen Verfahrensbevollmächtigten zu bestellen, also einem Rechtsanwalt wirksam eine Vollmacht für das Betreuungsverfahren zu erteilen (vgl. OLG Koblenz, Urteil 6. ZS vom 13.02.2014, Aktenzeichen 6 U 747/13).
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