Das AG München hat entschieden, dass ein Versicherungsnehmer, der eine Werkstattklausel mit der Versicherung vereinbart hat, eine Reparatur jedoch bei einer freien Werkstatt in Auftrag gibt, einen prozentualen Abschlag bei der Erstattung der Kosten hinnehmen muss, auch wenn die Stundensätze der freien Werkstatt mit denen der Vertragswerkstatt identisch sind.
(AG München 31.07.2015 122 C 6798/14)
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