WEG: Stimmrechtsentzug bei Wohngeldrückstand

VonHagen Döhl

WEG: Stimmrechtsentzug bei Wohngeldrückstand

WEG: Stimmrechtsentzug bei Wohngeldrückstand
WEG § 10 Abs. 2 Satz 2, § 23 BGB § 134

Ein Wohnungseigentümer, der mit der Zahlung von Beiträgen in Verzug ist, kann deswegen nicht von der Wohnungseigentümerversammlung ausgeschlossen werden; ihm kann auch nicht das Stimmrecht entzogen werden.

Die Ungültigerklärung von Beschlüssen scheidet in der Regel aus, wenn feststeht, dass sich ein Beschlussmangel auf das Abstimmungsergebnis nicht ausgewirkt hat; anders verhält es sich jedoch bei schwerwiegenden Eingriffen in den Kernbereich elementarer Mitgliedschaftsrechte, die dazu führen, dass das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht eines Wohnungseigentümers in gravierender Weise ausgehebelt wird.

(BGH Urteil 10.12.2010, V ZR 60/10)

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