Für den Lauf der Wartezeit (§ 1 Abs.1 KSchG) ist es regelmäßig unschädlich, wenn innerhalb des 6-Monatszeitraums zwei oder mehr Arbeitsverhältnisse liegen, die ohne zeitliche Unterbrechung unmittelbar aufeinander folgen.
Setzt sich die Beschäftigung des Arbeitnehmers nahtlos fort, ist typischerweise von einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis im Sinne des Gesetzes auszugehen.
Setzt sich die Beschäftigung nicht nahtlos fort, kann eine rechtliche Unterbrechung gleichwohl unbeachtlich sein, wenn Sie verhältnismäßig kurz ist und zwischen beiden Arbeitsverhältnissen ein enger sachlicher Zusammenhang besteht.
(Bundesarbeitsgericht 07.07. 2011 2 AZR 12/10)
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