Vollstreckungsbehörde muss bei unverhältnismäßigem Zwangsgeld zu Ersatzvornahme übergehen

VonHagen Döhl

Vollstreckungsbehörde muss bei unverhältnismäßigem Zwangsgeld zu Ersatzvornahme übergehen

Es ist Sache der Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, mit welchem Zwangsmittel ein Gebäudeabbruch vollstreckt werden soll. Sie kann ihn entweder im Wege der Ersatzvornahme selbst durchführen oder den Pflichtigen durch Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld zum Abbruch zwingen. Überschreitet das bereits festgesetzte Zwangsgeld jedoch die bei einer Ersatzvornahme zu erwartenden Kosten, kann es aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten sein, anstelle eines weiteren Zwangsgeldes auf das Zwangsmittel der Ersatzvornahme überzugehen. Diese Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einem Urteil vom 04.12.2003 aufgestellt.
(Az.: 5 S 2781/02)

Über den Autor

Hagen Döhl administrator

Schreibe eine Antwort