Wird in einem Arbeitsvertrag auf eine vom Arbeitgeber verfasste Arbeitsordnung in der jeweils geltenden Fassung Bezug genommen, ist die Verweisungsklausel in der Regel teilbar und nur bezüglich der vorbehaltenen Änderung unwirksam.
Fehlt eine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung des Arbeitnehmers oder ist die Vereinbarung unwirksam, ist als übliche Vergütung im Sinne von § 612 Abs. 2 BGB nicht die vom Arbeitgeber anderen Arbeitnehmern gezahlte Vergütung, sondern die verkehrsübliche Vergütung in dem vergleichbaren Wirtschaftskreis maßgeblich.
(BAG 24.02.2011 – 6 AZR 634/09)
Über den Autor