Der Tatbestand der Untreue (§ 266 StGB) kann erfüllt sein, wenn ein Vermieter von Wohnraum über die geleistete Kaution vertragswidrig verfügt, insbesondere deren abgesonderte Anlegung unterlässt. Die 5-jährige Verjährungsfrist beginnt dabei nicht schon mit der vertragswidrigen Verfügung über das Geld, da die Tat zu diesem Zeitpunkt zwar vollendet, aber noch nicht beendet ist. Ob und in welcher Höhe sich ein Schaden realisiert hängt davon ab, in welcher Höhe sich ein Rückzahlungsanspruch bei Mitbeendigung errechnet.
(OLG Zweibrücken, Beschluss v. 8.3.2007 – 1 Ws 47/07)
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