§ 613a BGB hindert Arbeitnehmer und Betriebsübernehmer nicht, nach einem Betriebsübergang einzelvertraglich die mit dem Betriebsveräußerer vereinbarte Vergütung abzusenken.
Ist eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§123 Abs. 1 Alternative 1 BGB) erklärt worden, können andere Anfechtungsgründe nicht nachgeschoben werden.
(BAG, Urteil v. 7.11.2007 – 5 AZR 1007/06)
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