Versandfirma zur Zahlung von 13.400 Euro aus „Offizieller Gewinnmitteilung“ verurteilt

VonHagen Döhl

Versandfirma zur Zahlung von 13.400 Euro aus „Offizieller Gewinnmitteilung“ verurteilt

Das OLG Köln hat den Anspruch eines Kunden auf Zahlung von 13.400 Euro aus einer Gewinnzusage gegen eine „Shopping“-Firma aus Luxemburg bejaht.
Diese wurde in dem Beschluss darauf hingewiesen, dass ihre Berufung gegen ein gleichlautendes Urteil des LG Aachen vom 28.10.229 (11 O 417/08) keine Aussicht auf Erfolg habe. Daraufhin hat die luxemburgische Firma ihr Rechtsmittel am 22.04.2010 zurückgezogen.
Ein Mann aus Neustadt hatte einen Katalog zugesandt bekommen, dem eine „Offizielle Gewinnmitteilung“ beigefügt war: „Und nun halten Sie sich fest, Herr W., das Unglaubliche ist wahr geworden: Die NGA Nationale Glücks-Agentur hat uns mitgeteilt, dass auf Ihre persönliche Losnummer ein Gewinn in Höhe von 13.400,- Euro entfallen ist.“ Der Neustädter klebte seine persönliche Losmarke auf die ausgefüllte Gewinnmitteilung und rief den Gewinn zusammen mit einer Warenbestellung ab, die an eine Postfach-Adresse in Selfkant zu richten war. Die Waren erhielt er zugesandt, den Gewinn allerdings nicht, worauf er den Versender vor dem LG Aachen auf Gewinnauszahlung verklagte. Während des Prozesses mussten zunächst mühsam die Postanschrift und der wahre Inhaber der Versandfirma ermittelt werden. Diese verteidigte sich damit, dass in den Teilnahmebedingungen für das Gewinnspiel weitere Voraussetzungen für die Geldauszahlung aufgestellt worden seien, die nicht erfüllt gewesen seien. Es sei lediglich von einem „Gewinnkandidaten“ die Rede gewesen, der zunächst nur eine Möglichkeit auf einen Gewinn habe.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Das OLG Köln hat das landgerichtliche Urteil bestätigt.
Herrn W. sei mit dem konkret an ihn gerichteten Anschreiben eine Gewinnzusage im Sinne des § 661a BGB erteilt worden. Wenn in der Zusendung deutlich hervorgehoben ist, Herr W. solle sich festhalten, das Unglaubliche sei wahr geworden und auf seine persönliche Losnummer sei der Gewinn von 13.340,- Euro entfallen, könne dies nach dem maßgeblichen Gesamteindruck nur so verstanden werden, der Empfänger der Sendung habe den Gewinn bereits erhalten und brauche ihn nur noch abzurufen. Diesem Eindruck könne auch nicht durch nichtssagende Hinweise im Fließtext entgegengewirkt werden, wie „Ich anerkenne die von mir gelesenen Bargeldvergabe-/Teilnahmebedingungen“ und „Diese Mitteilung wird gültig, wenn ihre persönliche Losnummer identisch mit der gewinnenden Losnummer ist“.
Mit der Zurücknahme der Berufung ist das Urteil des LG Aachen jetzt rechtskräftig.
(OLG Köln 18.03.2010 21 U 2/10)

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