In dem Verkauf eines Kraftfahrzeugs als Neuwagen liegt die konkludente Zusicherung des Kfz-Händlers, dass das Fahrzeug – hier ein PKW der Marke Smart – fabrikneu ist.
Wird die Modellreihe dieses Fahrzeugs im Zeitpunkt des Verkaufs nicht mehr unverändert gebaut, sondern weist sie inzwischen einen um 50 % vergrößerten Tank auf, ist das verkaufte Fahrzeug kein Neuwagen und entspricht damit nicht der vereinbarten Beschaffenheit.
Verweigert der Kfz-Händler in einem solchen Fall die Nacherfüllung, ist der Käufer zum Rücktritt berechtigt.
(OLG Köln – 18.01.2005 22 U 180/04)
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