§ 634a BGB ist lex specialis gegenüber § 199 BGB. Mängelansprüche aus einer Autoreparatur verjähren binnen 2 Jahren, wobei die Verjährung nicht mit dem Schluss des Jahres, sondern mit der Abnahme beginnt. Auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen der den Anspruch begründenden Umstände und der Person des Schuldners kommt es nicht an.
(OLG Koblenz – 20.12.2007 5 U 906/07)
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