Die Frage, ob Mängelbeseitigungsansprüche des Mieters verjähren können, ist ein junges Problem. Nach altem Schuldrecht spielte die Frage keine Rolle, da die regelmäßige Verjährungsfrist 30 Jahre betrug. Mit der Verkürzung auf 3 Jahre ist das Thema aber virulent geworden. Der BGH hat diese Streitfrage nunmehr dahingehend entschieden, dass der Anspruch des Mieters auf Mängelbeseitigung während der Mietzeit unverjährbar ist (BGH NJW 2010,1292 = WUM 2010,238 = NZM 2010,235). Es handelt sich um einen Daueranspruch.
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