Das LArbG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass das Arbeitsverhältnis eines alkoholabhängigen Berufskraftfahrers nicht allein deswegen aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt werden kann, weil er sein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führt.
(LArbG Berlin-Brandenburg 28.10.2014 7 Sa 852/14)
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