Zur prozessordnungsgemäßen Bezugnahme im Sinne von § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf ein vom Verkehrsverstoß gefertigtes Lichtbild ist die Angabe der Blattzahl der Akten nicht ausreichend. Vom Vorsatz bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung kann in der Regel bei einem außerorts begangenen Verstoß schon bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 40 km/h ausgegangen werden. Ein Zeitablauf von zwei Jahren zwischen Verkehrsverstoß und Verurteilung führt nicht automatisch zu einem Absehen von einem Fahrverbot; er ist lediglich ein Anhaltspunkt dafür, dass eine tatrichterliche Prüfung, ob das Verbot seinen erzieherischen Zweck im Hinblick auf den Zeitablauf noch erfüllen kann, nahe liegt (§ 25 StVG, § 4 Bußgeldkatalogverordnung (BKatV)).
(OLG Koblenz, Beschluss vom 02.10.2009 – 2 SsBs 100/09)
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