Endet das Arbeitsverhältnis mit dem Tod des Arbeitnehmers, erlischt zugleich der Urlaubsanspruch. Er wandelt sich nicht in einen Abgeltungsanspruch im Sinne von § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) um.
(BAG-Urteil vom 20.09.2011 – 9 AZR 416/11).
Anmerkung: Anders wird es sicherlich zu betrachten sein, wenn das Arbeitsverhältnis bereits vor dem Ableben des Arbeitnehmers geendet hatte und zum Beendigungszeitpunkt ein Abgeltungsanspruch bereits (vor dem Tode des Arbeitnehmers) entstanden war.
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