Jeder Arbeitnehmer hat einen gesetzlichen Anspruch auf Befreiung von der Arbeitspflicht für
eine bestimmte Zeit (Erholungsurlaub).
Bei einer sechs-Tage-Woche stehen dem Arbeitnehmer 24 Tage Urlaub im Jahr zu. Bei einer fünf-Tage-Woche sind es 20 Urlaubstage im Jahr.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können einzel- oder tarifvertraglich einen höheren Urlaubsanspruch vereinbaren!
Krankheit oder Mutterschutz verkürzen den Urlaubsanspruch dabei nicht.
Eine Abgeltung des Urlaubs kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr nehmen kann.
Übrigens haben auch Teilzeitarbeitskräfte Anspruch auf Urlaub.
Grundsätzlich kann der Arbeitnehmer frei wählen, wann er seinen Urlaub nimmt.
Ausnahmen gelten bei festen Betriebsferien von mindestens 12 Tagen am Stück oder wenn zwingende dringende betriebliche Gründe dem Urlaubswunsch des Arbeitnehmers entgegenstehen. Bloße organisatorische Schwierigkeiten reichen dafür aber nicht aus!
Nach erfolgter Urlaubsgenehmigung können grundsätzlich weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer den Urlaub verschieben.
Der Urlaubsanspruch kann nur dann auf das nächste Jahr übertragen werden, wenn er im laufenden Jahr nicht mehr gewährt und genommen werden kann und es dafür dringende betriebliche oder persönliche Gründe gibt.
Während des Urlaubs hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsentgelt in Höhe des regelmäßigen Verdienstes der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn.
Endet ein Arbeitsverhältnis in der ersten Hälfte des Jahres ist der Urlaub anteilig zu gewähren, endet es in der zweiten Jahreshälfte besteht Anspruch auf den gesamten Jahresurlaubsanspruch.
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