Unwirksame Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkasse

VonHagen Döhl

Unwirksame Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkasse

Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkasse enthaltene Klausel, dass die Sparkasse nach dem Tod eines Kunden zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung vom  Erben  die  Vorlage  eines  Erbscheines,  eines  Testamentsvollstreckerzeugnisses  oder ähnliche gerichtliche Zeugnisse verlangen kann, ist unwirksam. 

Das Gericht geht in seiner Entscheidung davon aus, dass der Erbe nicht verpflichtet ist, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen, er kann diesen Nachweis vielmehr auch in anderer Form führen. Dem Erben ist es nicht zuzumuten, in Fällen, in denen er sein Erbrecht unproblematisch anders als durch Vorlage eines Erbscheins nachweisen kann, das unnütze und  Kosten  verursachende  und  letztendlich  zu  einer  Verzögerung  der  Regulierung  der Nachlasssache führende Erbscheinverfahren betreiben zu müssen. 

Der Erbe kann gleichfalls nicht auf die Möglichkeit verwiesen werden, die von ihm zunächst für  die  Einholung  eines  Erbscheins  verauslagten  Kosten  später  im  Wege  des Schadenersatzes  ggf.  sogar  über  einen  Klageweg  von  der  Sparkasse  zurückerstattet  zu verlangen.

(vgl. BGH, XI. ZS, Urteil vom 08.10.2013 – XI ZR 401/ 12 (OLG Hamm))

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