Unwirksame Abgeltungsklausel für Schönheitsreparaturen bei nicht abgelaufenem Renovierungsintervall

VonHagen Döhl

Unwirksame Abgeltungsklausel für Schönheitsreparaturen bei nicht abgelaufenem Renovierungsintervall

Eine Abgeltungsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die den Mieter für den Fall, dass die Schönheitsreparaturen bei seinem Auszug noch nicht fällig sind, dazu verpflichtet, „angelaufene Renovierungsintervalle zeitanteilig zu entschädigen“, ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam.
Dem Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die sich aufgrund einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung als unwirksam erweisen, ist grundsätzlich kein Vertrauensschutz zuzubilligen (Bestätigung von BGHZ 132, 6, 12).
BGH – Urteil vom 5.3.2008, Az: VIII ZR 95/07

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