Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat bei der Einstellung von Leiharbeitnehmern

VonHagen Döhl

Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat bei der Einstellung von Leiharbeitnehmern

Bei jedem – und sei es nur kurzfristigen – tatsächlichen Einsatz eines Leiharbeitnehmers im Entleiherbetrieb handelt es sich um eine mitbestimmungspflichtige Einstellung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
Der Arbeitgeber ist nach § 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG in Verbindung mit § 99 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrVG verpflichtet, dem Betriebsrat bei seiner Unterrichtung von der Einstellung von Leiharbeitnehmern auch deren Namen mitzuteilen.
Die Besonderheiten der Arbeitnehmerüberlassung verkürzen die Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers nicht. Der Arbeitgeber ist gehalten und es ist ihm zur Erfüllung seiner Unterrichtungspflicht grundsätzlich zuzumuten, die Personalien des einzusetzenden Leiharbeitnehmers erforderlichenfalls beim Verleiher zu erfragen oder bei diesem auf eine so rechtzeitige Auswahlentscheidung zu drängen, dass er seinen Pflichten nach § 99 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 BetrVG rechtzeitig nachkommen kann.
(BAG 09.03.2011 – 7 ABR 137/09)

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