Unruhe durch Betriebsruhe?

VonHagen Döhl

Unruhe durch Betriebsruhe?

Interessen der Arbeitnehmer müssen berücksichtigt werden

Den Urlaubswünschen der Mitarbeiter muss – sofern kein dringender betrieblicher Grund vorliegt – entsprochen werden (§ 7 Abs. 1 BUrlG).
Meistens ist es so, dass jeder Arbeitnehmer seinen Urlaub in der Regel dann nimmt, wann er möchte. Allerdings kann auch der Arbeitgeber Betriebsurlaub anordnen. Er schließt dann seinen Betrieb für eine gewisse Zeit, beispielsweise für den kompletten August oder von Weihnachten bis zum ersten Januar. Das geht aber nicht ohne Weiteres!
Nach dem Gesetz legt der Arbeitgeber den Zeitpunkt des Urlaubs fest. Er ist aber bei dieser Festlegung nicht frei. Maßgeblich für die Festlegung ist zunächst der Urlaubswunsch des Arbeitnehmers. Die Äußerung des Urlaubswunsches geschieht üblicherweise durch Eintragung in eine laufende Urlaubsliste oder durch das Stellen von Urlaubsanträgen. Beantragt man keinen Urlaub, darf der Arbeitgeber den Urlaubszeitraum zunächst selbst bestimmen. Akzeptiert man dann die Festlegung des Arbeitgebers, ist man  daran gebunden. Der  Arbeitgeber ist nicht verpflichtet Urlaub zu erteilen, wenn  kein Urlaubsanspruch geltend gemacht wird.

Die Gründe, weshalb ein Arbeitgeber den  Urlaubswunsch des Arbeitnehmers ablehnen kann, sind auch im Gesetz geregelt. Das ist vor allen Dingen der Fall, wenn Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen und die  Kollegen aus sozialen Gründen den Vorrang haben.
Eine andere Möglichkeit sieht das Gesetz vor, wenn dringende betriebliche Belange vorliegen, die es rechtfertigen, den Urlaubswunsch abzulehnen.
Ein solcher dringender betrieblicher Belang liegt nicht bereits dann vor, wenn personelle Engpässe oder Störungen des Betriebsablaufs zu erwarten sind. Vielmehr handelt es sich um dringende betriebliche Belange dann, wenn nicht vorhersehbare Umstände zu Personalmangel führen. Andernfalls ist es Ihrem Arbeitgeber nämlich zuzumuten, Personalengpässe einzukalkulieren.
Bei einem Betriebsurlaub gelten Besonderheiten. Ist zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über den Urlaub vereinbart worden, müssen die individuellen Urlaubswünsche der Arbeitnehmer zurückstehen. Gibt es keinen Betriebsrat, muss eine betriebliche Notwendigkeit den Betriebsurlaub rechtfertigen. Hier ist also jeder Einzelfall anders zu beurteilen.
Auch dann, wenn der Arbeitgeber den Betriebsurlaub einseitig anordnen darf, muss er die Interessen der Arbeitnehmer  grundsätzlich berücksichtigen. Das bedeutet im Fall von Betriebsferien, dass diese nicht den gesamten Urlaubsanspruch aufzehren dürfen. Eine konkrete Höchstgrenze, wie viele Urlaubstage für Betriebsurlaub blockiert sein dürfen, gibt es nicht. Allerdings darf der Arbeitgeber auch nicht den gesamten Jahresurlaub verplanen.

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Hagen Döhl administrator

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