Unfall bei Glatteis – Muss Kommune streuen?

VonHagen Döhl

Unfall bei Glatteis – Muss Kommune streuen?

Schneebedeckte und vereiste Straßen bestimmen zurzeit das Straßenbild! Gibt es im Winter ein Recht auf geräumte und gestreute Straßen? Muss der Verkehrsteilnehmer oder die Kommune für Unfallschäden aufkommen, wenn der Verkehrsunfall sich aufgrund nicht oder mangelhaft gestreuter Straßen ereignet hat?

Wer bei winterlichen Straßenverhältnissen mit dem Auto unterwegs ist, muss sich entsprechend vorsichtig verhalten. Das ist die Regel. Ein “Grundrecht” auf geräumte Straßen gibt es in Deutschland nicht. Allerdings sind Kommunen verpflichtet, innerhalb geschlossener Ortschaften zumindest die Hauptstraßen zu räumen und zu streuen, ebenso besonders gefährliche Stellen, wie etwa Kreuzungen oder Steigungen. Aber auch hier gelten bestimmte Kernzeiten: Wer um 3.00 Uhr nachts aus der Diskothek nach Hause fährt, muss auch alleine mit einer geschlossenen Schneedecke auf der Straße klar kommen.

So hat auch das Oberlandesgericht München (OLG München, Beschluss vom 26.05.2010, Az.:1 U 2243/10) entschieden. Es hat klargestellt, dass die Gefahren winterlicher Wetterverhältnisse in das allgemeine Lebensrisiko fallen.  Die von winterlichen bzw. atypischen Wetterverhältnissen ausgehenden Gefahren fallen nicht in den Risikobereich des für die Straße Verkehrssicherungspflichtigen, sondern in das allgemeine Lebensrisiko des Nutzers der Straße. Das OLG betont, dass deswegen lediglich verkehrswichtige sowie gefährliche Stellen gestreut werden müssen.

Verkehrsteilnehmer, die einen Unfallschaden aufgrund mangelnder Straßensicherung und Streuung erleiden, wird in jedem Fall empfohlen, einen Rechtsanwalt mit der Schadensregulierung zu beauftragen. Dabei kann geprüft werden, ob eine Verpflichtung zu einem vorbeugenden mehrmaligen (Nach-)Streuen bestanden hat und ob dagegen verstoßen wurde.

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