Wurde vormals ein Unterhaltstitel von einem Bundesland erstritten, weil das Bundesland Unterhaltsvorschussleistungen für das Kind erbrachte, kann das unterhaltsberechtigte Kind nach Einstellung der Unterhaltsvorschussleistungen durch das Land den Unterhaltstitel auf sich umschreiben lassen. Dies erfolgt unter analoger Anwendung des § 727 ZPO.
(BGH, Beschluss vom 23.09.2015, XII ZB 62/14)
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