Der Außenanstrich von Türen und Fenstern sowie das Abziehen und Wiederherstellen einer Parkettversiegelung sind keine Schönheitsreparaturmaßnahmen im Sinne von § 28 Abs. 4 Satz 3 der II. Berechnungsverordnung. Zählen diese Arbeiten nach der mietvertraglichen Klausel zu den Schönheitsreparaturen, so ist nicht nur dieser Teil, sondern die Klausel insgesamt unwirksam. Die Verpflichtung des Mieters zur Vornahme von Schönheitsreparaturen stellt nämlich eine einheitliche Rechtspflicht dar. Ist diese Pflicht formularvertraglich so ausgestaltet, dass sie hinsichtlich der zeitlichen Modalitäten, der Ausführungsart oder des gegenständlichen Umfangs der Schönheitsreparaturen den Mieter übermäßig belastet, so ist die Klausel nicht nur insoweit, sondern insgesamt wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (BGH WUM 2010,85 = NJW 2010,674 = NZM 2010,157).
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