Grundsätzlich muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat im Rahmen des Anhörungsverfahrens die Kündigungsgründe spezifiziert mitteilen. Sinn und Zweck des Anhörungsverfahrens ist es, dem Betriebsrat Gelegenheit zu geben, ohne eigene zusätzliche Ermittlungen anstellen zu müssen, seine Überlegungen zur Kündigungsabsicht aus Sicht der Arbeitnehmerseite dem Arbeitgeber zur Kenntnis zu bringen, damit dieser bei seiner Entscheidung die Stellungnahme des Betriebsrates, insbesondere dessen Bedenken oder dessen Widerspruch gegen die beabsichtigte Kündigung berücksichtigen kann. Es genügt deshalb nicht lediglich eine pauschale Begründung. Bei so genannten innerbetrieblichen Gründen für eine betriebsbedingte Kündigung (z.B. Produktionsumstellung, Rationalisierungsmaßnahme, Umgestaltung der Arbeitsplätze), wie sie vorliegend der Beklagte geltend macht, muss der Arbeitgeber diese Gründe und die deshalb beabsichtigten organisatorischen Maßnahmen mit ihren Auswirkungen auf die Arbeitsplätze näher erläutern.
Wegen der genannten Zwecksetzung des Anhörungsverfahrens entfällt aber ausnahmsweise eine Verpflichtung des Arbeitgebers zu einer genauen und umfassenden Darlegung der Kündigungsgründe im Anhörungsverfahren dann, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat bereits vor Beginn des Anhörungsverfahrens aufgrund bestimmter Umstände umfassend unterrichtet hatte und er im Anhörungsverfahren pauschal auf die bereits mitgeteilten
Gründen verweist.
(LAG Rheinland-Pfalz – 01.04.2004 11 Sa 2141/03)
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