Überschreitet ein Fahrzeugführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf einer Bundesstraße um 34 km/h, kann nicht in jedem Fall allein aus dem Ausmaß der Überschreitung auf vorsätzliches Handeln geschlossen werden. Vielmehr bedarf es dazu weiterer Indizien.
Beschluss des OLG Brandenburg vom 17.06.2014, Az.: 2
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