Transformation von Tarifnormen in das Arbeitsverhältnis

VonHagen Döhl

Transformation von Tarifnormen in das Arbeitsverhältnis

Bei einem Betriebsübergang geht das Arbeitsverhältnis in dem Stand
auf den Erwerber über, in dem es für den Veräußerer zu diesem Zeit-
punkt bestanden hat.
Soweit Rechte und Pflichten, die erst in der Zukunft wirksam werden
sollen, bereits zu diesem Zeitpunkt fest vereinbart sind, so dass sie
auch beim Veräußerer aufgrund bloßen Zeitablaufs wirksam werden
würden, gehen auch sie mit diesem Inhalt auf den Erwerber über.
Das gilt auch für bereits vereinbarte, aber erst später wirksam werdende
Rechte und Pflichten, die in Normen eines Tarifvertrages geregelt sind.
Diese werden bei einem nicht tarifgebundenen Erwerber zum Inhalt des
mit dem Arbeitnehmer bestehenden Arbeitsverhältnisses, § 613 a
Abs. 1 Satz 2 BGB.
Der erst beim – nicht tarifgebundenen – Erwerber erfolgende Wirksam-
keitseintritt von bereits vor dem Betriebsübergang in einem normativ
geltenden Tarifvertrag vereinbarten Ansprüchen widerspricht nicht dem
Grundsatz der negativen Koalitionsfreiheit.
BAG 19.9.2007 – 4 AZR 711/06

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