Das unkontrollierte Annähern eines aus gewachsenen Schäfer Hundes bis auf einen Abstand von 3 m ist durchaus geeignet, eine Reaktion bei einem Radfahrer hervorzurufen, umso mehr, wenn der Radfahrer das 78. Lebensjahr bereits vollendet hat. Der Kausalzusammenhang zwischen der Annäherung des Hundes und dem Sturz des Geschädigten wird nicht unterbrochen, wenn der Geschädigte noch eine Strecke von einigen Metern weitergefahren ist, bevor er angehalten hat und bei dem Versuch abzusteigen, gestürzt ist (§ 833 BGB).
(BGH Urteil vom 03.06.2008 – XI ZR 353/07)
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