Führt der Arbeitgeber Marketing Maßnahmen – wie einen „Tag der offenen Tür“ durch und veranlasst der seine Mitarbeiter am Arbeitsplatz präsent zu sein und an der Gestaltung der Veranstaltung mitzuwirken, ist die Zeit, die der Arbeitnehmer dabei für den Arbeitgeber tätig ist, Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes.
Das Arbeitszeitgesetz definiert die Arbeitszeit als diejenige Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhe Pausen (§ 2 ArbZG).
Ein Arbeitnehmer arbeitet, wenn er die vereinbarte Arbeitsleistung erbringt – also das tut, wozu er arbeitsvertraglich verpflichtet ist. Die konkrete Lage der Arbeitszeit bestimmt der Arbeitgeber im Rahmen seines Weisungsrechtes.
Arbeitszeit ist also Zeit, die der Arbeitnehmer nicht für seine eigenen, persönlichen Belange einsetzen kann, sondern in der er dem Arbeitgeber zur Verfügung steht.
Führt der Arbeitgeber einem „Tag der offenen Tür“ durch und setzte er dabei seine Mitarbeiter ein, dann konkretisiert er den Zeitpunkt der Arbeitsleistung seiner Mitarbeiter eben für diese Marketingmaßnahme. Die eingesetzten Arbeitnehmer stehen dem Arbeitgeber für die Veranstaltung zur Verfügung und können diese Arbeitszeit ersichtlich nicht für ihre privaten Belange verwenden.
Der Arbeitgeber kann auch nicht erwarten, dass die Arbeitnehmer das „Bewusstsein“ entwickeln, dass die Werbeaßnahme im Interesse des Unternehmens liegt und die Arbeitnehmer deswegen bereit sein müsste daran ohne Anrechnung auf die Arbeitszeit teilzunehmen. Die Angelegenheiten der Werbung und des Marketing, sind Sache des Unternehmers und haben nicht auf Kosten der Arbeitnehmer zu erfolgen
Die an der Maßnahme teilnehmenden Arbeitnehmer haben daher Anspruch auf eine entsprechende Arbeitszeit- Gutschrift und auf Verrechnung mit dem „Freizeit- Konto“ bzw. andernfalls auf entsprechende Vergütung.
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