Unter bestimmten Voraussetzungen kann dem Miteigentümer eine Wohnungseigentümergemeinschaft, die zuvor von Energie und Wasser gesperrt werden, wenn er mit der Bezahlung des Hausgeldes in erheblichem Rückstand ist.
Die Versorgung einer Wohnung mit Strom, Gas und Wasser gilt aber als so elementar, dass sie nicht ohne Vorwarnung unterbrochen werden darf. Hat der Miteigentümer aber seit einem halben Jahr seine Anteile für Energie und Wasser nicht mehr bezahlt, kann die Wohnungseigentümergemeinschaft beschließen, dass dem säumigen Miteigentümer die Leistungen „gekappt“ werden. Voraussetzung ist aber die Bestandskraft des Beschlusses. Im Übrigen muss dem Miteigentümer unter Androhung der Sanktionen Gelegenheit gegeben werden, den Rückstand auszugleichen.
(BGH, V ZR 235/04)
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